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Freie Schornsteinfeger­arbeiten
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Freie Schornsteinfegerarbeiten

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Freie Schornstein­feger­arbeiten in Köln und Kerpen

Seit 2013 – Sie Entscheiden wer diese Arbeiten durchführt

Handwerkskarte Schornsteinfegermeister Hollweg

Seit 2013 haben Hausbesitzer selbst zu entscheiden welche Schornsteinfegerarbeiten bei Ihnen welcher Schornsteinfegerbetrieb durchführt. Diese Wahlfreiheit ist für sämtlich durchzuführende Kehr- und Überprüfungsarbeiten (Kehren von Schornsteinen, Messen u. Überprüfen von Feuerstätten) vorgesehen.

» Hintergrundinformationen zum Kehrmonopol

Welche Schornsteinfegerarbeiten anstehen, finden sich im sogenannten Feuerstättenbescheid wieder. Dort findet der Hauseigentümer Informationen darüber, welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten wann fällig sind. Hausbesitzer haften für eventuelle Verzögerungen und Versäumnisse. Es steht ihnen selbstverständlich weiterhin frei, Ihren zuständen bevollmächtigten Schornsteinfegermeister mit diesen Arbeiten zu beauftragen.

Als zugelassenes, geprüftes Schornsteinfegerunternehmen führen wir für Sie gerne die vorgeschriebenen freien Schornsteinfegerarbeiten durch und kümmern uns um die Einhaltung der gesetzlichen Fristen. Gerne erstelle ich Ihnen ein Angebot für Ihre Liegenschaften. Dafür benötige ich den gültigen Feuerstättenbescheid sowie, wenn möglich, die letzte Messbescheinigung.

Wichtig: Freie Schornstein­feger­arbeiten –
nur unter Vorbehalt

Dennoch gibt es auch bei der freien Wahl des Schornsteinfegers einige Spielregeln, an die sich Eigentümer halten müssen:

Die im Feuerstättenbescheid festgelegten freien Schornsteinfegertätigkeiten müssen von Eigentümern beauftragt und fristgerecht durchgeführt werden.

Es ist darauf zu achten, dass das Schornsteinfegerunternehmen bei einer deutschen Handwerkskammer eingetragen sein muss.
Werden die freien Schornsteinfegerarbeiten nicht vom bevollmächtigten Schornsteinfegermeister durchgeführt, so müssen die erforderlichen Arbeiten sowie die Messergebnisse dokumentiert und im Anschluss an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mittels Formblattes und Messbescheinigung übermittelt werden.

Sicherheit durch Ihren Schornstein­feger –
Fristsetzung der Schornstein­feger­arbeiten

Wie beim TÜV für Kraftfahrzeuge dienen diese Maßnahmen Ihrer Sicherheit und zum Schutz der Hausbewohner (Mieter), des Gebäudes sowie der benachbarten Gebäude. Daher haben Hausbesitzer nicht die Möglichkeit, die erforderlichen Mess-, Kehr und Überprüfungstätigkeiten (beispielsweise aus Kostengründen) ausfallen zu lassen.

Wird die im Feuerstättenbescheid festgelegte Frist um zwei Wochen überschritten, so meldet der bevollmächtigte Schornsteinfegermeister dies der zuständigen Behörde. Die Behörde setzt eine neue, letzte Frist und stellt gegebenenfalls einen Zweitbescheid mit Prüfpflichten aus, der mit hohen Kosten – abhängig von der Gebührenordnung des jeweiligen Landes bzw. der jeweiligen Kommune, verbunden ist.

Versäumt der Hausbesitzer auch diese Frist und lässt die erforderlichen Arbeiten nicht umgehend erledigen, beauftragt die Behörde den bevollmächtigten Schornsteinfegermeister mit einer Zwangsausführung (Ersatzvornahme). Da von einer nicht geprüften Feuerstätte große Gefahr (Austreten von Kohlenmonoxid (CO), Brandentstehung usw.) ausgehen kann, darf der bevollmächtigte Schornsteinfegermeister sich Zutritt zum Gebäude verschaffen – notfalls sogar mit Hilfe der Polizei.

Aus eben diesen, oben genannten Sicherheitsgründen, sind in Deutschland zwei Feuerstättenschauen innerhalb von sieben Jahren vorgesehen.

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